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GmbH in der Krise: Wann wertlose Darlehen steuerlich genutzt werden können

Viele Gesellschafter unterstützen ihre GmbH mit Darlehen. Gerät die Gesellschaft später in wirtschaftliche Schwierigkeiten, steht oft ein Verzicht auf diese Darlehen im Raum. Im Fokus steht dabei in der Regel die Steuerfolge auf Eben der GmbH, doch was passiert beim verzichtenden Gesellschafter?

Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab. Ist der Gesellschafter zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt, muss zwischen nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung und einem Verlust aus Kapitaleinkünften unterschieden werden.

Nachträgliche Anschaffungskosten wirken sie sich steuerlich erst bei der Veräußerung der Beteiligung oder bei Liquidation der GmbH aus – und dann auch nur zu 60 %. Wird der Verlust dagegen den Kapitaleinkünften zugeordnet, kann er sofort genutzt werden, wenngleich in der Regel ebenfalls nur zu 60 %..

Entscheidend ist die Werthaltigkeit des Darlehens im Zeitpunkt des Verzichts. Soweit das Darlehen dann noch werthaltig ist, liegen stets nachträgliche Anschaffungskosten vor. Höchstens der nicht werthaltige Teil kann sofort als Verlust berücksichtigt werden. Maßgeblich dafür ist, wann und warum das Darlehen gewährt wurde. Wurde es erst in der Krise gewährt, stellt auch der nicht werthaltige Teil nachträglichen Anschaffungskosten dar. Bei einem fremdüblichen Darlehen, das in der Krise trotz Rückforderungsmöglichkeit stehen gelassen wurde, kann der beim Eintritt der Krise wertlose Teil sofort als Verlust berücksichtigt werden. Ein nachfolgender weiterer Wertverlust führt dagegen nur zu nachträglichen Anschaffungskosten.

Für die Praxis ist eine saubere Dokumentation unerlässlich. Schon kleine Unterschiede im Sachverhalt können entscheiden, ob ein Verlust sofort steuerwirksam wird. Wichtig sind Nachweise zur Fremdüblichkeit des Darlehens, zum Zeitpunkt des Kriseneintritts und zur Werthaltigkeit in diesem Moment. Alternativ kann statt eines Verzichts auch eine Veräußerung der Forderung geprüft werden – ein Veräußerungsverlust ist steuerlich regelmäßig sofort berücksichtigungsfähig.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Kostentragung im Konzern und bei Umstrukturierungen

Insbesondere Rechts- und Beratungskosten werden generell in Unternehmensgruppen, aber auch insbesondere bei Umstrukturierungen, häufig eher zufällig einem Gruppenunternehmen zugerechnet. Manchmal geht es aber auch um eine bessere steuerliche Nutzbarkeit von Aufwendungen.

So musste z. B. das Finanzgericht Düsseldorf FG) entscheiden, ob Rechts- und Beratungskosten bei mittelbarer Kostentragung im Organkreis zwingend unter das Abzugsverbot fallen, weil sie letztendlich mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Im Kern geht es darum, dass eine Organgesellschaft eine Beteiligung an einer Enkelgesellschaft veräußert, die Organträgerin jedoch die Beratung im eigenen Namen beauftragt und bezahlt hat. Das Finanzamt wollte die Kosten der veräußernden Organgesellschaft zurechnen und sie lediglich als Veräußerungskosten berücksichtigen, was nur eine einkommensmindernde Wirkung von 5 % entfaltet hätte.

Das FG hat dem eine Absage erteilt und den vollen Betriebsausgabenabzug bei der Organträgerin zugelassen. Weder ließ sich der Aufwand als verdeckte Einlage qualifizieren noch über Konstruktionen wie den „abgekürzten Vertragsweg“ zurechnen, wenn die Organträgerin erkennbar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt und keine Erstattung erwartet oder vereinbart hat.

Ähnliche Fragen können auch bei Umstrukturierungskosten auftreten. In jedem Fall ist es wichtig, frühzeitig zu entscheiden, welches Konzernunternehmen Rechts- und Beratungskosten tragen soll. Zum einen kann so möglicherweise eine steuerliche Optimierung erfolgen, zum anderen können unliebsame Überraschungen in Betriebsprüfungen vermieden werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Jahresendanpassungen bei Verrechnungspreisen: Auch über die Umsatzsteuer nachdenken!

Viele internationale Unternehmensgruppen steuern ihre Verrechnungspreise zulässigerweise über sogenannte Jahresendanpassungen; so wird am Jahresende die Gewinnmarge auf eine vereinbarte Zielrendite gebracht. Das kann umsatzsteuerliche Folgen haben! Jahresendanpassungen pauschal als umsatzsteuerlich irrelevant zu qualifizieren, ist nicht immer richtig: Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung ist eine Jahresendanpassung umsatzsteuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer konkreten Lieferung oder Dienstleistung besteht. In diesem Fall sollte auch darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, da es sonst zu einer tatsächlichen Belastung mit Umsatzsteuer kommt. Wenn es sich dagegen lediglich um eine reine Ergebniskorrektur ohne Leistungsbezug handelt, kann es (weiterhin) vertretbar sein, den Vorgang als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln.

Es empfiehlt sich, die bestehenden Verträge und die Dokumentation zur Verrechnungspreisanpassung zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um eine korrekte umsatzsteuerliche Behandlung sicherzustellen.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Berichtigungspflichten nach Betriebsprüfungen - Es ist ungemütlicher geworden!

Ab 2025 gilt eine erweiterte Berichtigungspflicht nach Betriebsprüfungen. Werden im Rahmen einer Außenprüfung Feststellungen getroffen, die zu Änderungen führen, muss der Steuerpflichtige prüfen, ob dieselben Sachverhalte auch in ungeprüften Jahren oder anderen Steuerarten vorkommen. Ist das der Fall, muss dies "unverzüglich" dem Finanzamt angezeigt und grundsätzlich eine berichtigte Erklärung eingereicht werden. Das kann besonders noch nicht geprüfte Folgejahre im Anschluss an die Betriebsprüfung betreffen oder auch andere Steuerarten. Beispielsweise können sich Feststellungen zur Lohnsteuer auch auf die Umsatzsteuer auswirken oder umgekehrt. Dabei ist zu beachten, dass auch (vermeintlich) einmalige Verhandlungslösungen von dieser Regelung erfasst sind.

Unterbleibt eine Anzeige oder Berichtigung, drohen Mehrsteuern sowie steuerstraf- und bußgeldrechtliche Risiken.

Vor dem Hintergrund, dass bisher akzeptierte Feststellungen der Betriebsprüfung häufig nur selektiv in anderen Zeiträumen umgesetzt wurden, stellt dies eine ganz erhebliche Verschärfung für die Praxis dar, mit der zukünftig umgegangen werden muss. Unternehmen werden nicht umhinkommen, ihre Prozesse nach Abschluss einer Betriebsprüfung neu aufzusetzen.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Unternehmerisch genutztes Privatvermögen in der Umsatzsteuer

Sofern ein Unternehmer beabsichtigt, einen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch nicht unternehmerische Tätigkeiten zu verwenden, hat er ein Zuordnungswahlrecht. Um eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich eines teilgenutzten Gegenstands aufzuzeigen, bedarf es einer Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Diese Dokumentation erfolgt regelmäßig bereits durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Alternativ kann die Zuordnung z. B. durch eine betriebliche Versicherung des Gegenstands nachgewiesen werden. Die Dokumentation muss regelmäßig bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen erfolgen - damit früher als der Steuerberater die Erklärung abgeben muss. Fristverlängerungen werden nicht gewährt. Insbesondere bei Gegenständen, deren Nutzung sich im Laufe der Zeit ändern kann, z. B. Grundstücke, kommt der Zuordnung zum Unternehmen große Bedeutung zu. Sofern keine Zuordnung zum Unternehmen erfolgt ist, kann auch bei Nutzungsänderung nachträglich keine Vorsteuer gezogen werden. Bei Privatvermögen, das auch im Unternehmen genutzt werden soll, ist daher gute Planung erforderlich.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Schenkungsteuer bei disquotalen Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob Einzahlungen von Gesellschaftern in die Kapitalrücklage einer GmbH zwingend zu einer schenkungsteuerpflichtigen Bereicherung der übrigen Gesellschafter führen. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass eine Einlage den Wert der Gesellschaft und damit auch die Anteile der Mitgesellschafter erhöhen kann, obwohl diese keine eigene Leistung erbringen. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung in solchen Konstellationen regelmäßig eine steuerbare Schenkung angenommen.

Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter jedoch eine klare Abrede getroffen. Die Einzahlungen sollten nicht allen Gesellschaftern zugutekommen, sondern ausschließlich demjenigen, der die Mittel aufbringt. Diese individuelle Zuordnung wurde nicht nur vertraglich festgelegt, sondern auch handelsrechtlich dokumentiert. In den Jahresabschlüssen wurde die Einzahlung jeweils dem leistenden Gesellschafter als eigener Vermögensposten zugewiesen. Das Finanzamt vertrat dennoch die Auffassung, dass eine unentgeltliche Bereicherung der übrigen Gesellschafter vorliege, und setzte Schenkungsteuer fest. Der BFH stellte demgegenüber klar, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob unter diesen Umständen tatsächlich eine schenkungsteuerbare Zuwendung gegeben ist. Entscheidend ist, dass eine Werterhöhung bei den Mitgesellschaftern nicht eintritt, wenn die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung und deren bilanzielle Umsetzung die Einlage eindeutig dem leistenden Gesellschafter zuordnen.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass disquotale Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH nicht zwangsläufig eine Belastung mit Schenkungsteuer nach sich ziehen. Voraussetzung ist eine eindeutige Vereinbarung unter den Gesellschaftern sowie deren konsequente Abbildung im Jahresabschluss. Ob eine entsprechende Regelung zwingend in der Satzung verankert sein muss oder ob eine gesonderte Gesellschaftervereinbarung ausreicht, hat der BFH offengelassen. Damit wird zwar Rechtssicherheit geschaffen, zugleich bleibt ein gewisser Gestaltungsspielraum bestehen, der sorgfältig genutzt werden sollte.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Per Gehaltsumwandlung zum Dienstfahrzeug?! Aber nur bei E-Fahrzeugen!

Die Privatnutzung von Firmen-Elektro‑ und Hybridfahrzeugen ist schon länger steuerlich begünstigt. Wenig beachtet wird bei dieser Förderung, dass davon nur Beschäftigte profitieren, die überhaupt die Möglichkeit eines Dienstwagens haben. Alle anderen bleiben - was den Erwerb eines E-Fahrzeugs angeht - auf der Strecke.

Aber: Durch Gehaltsumwandlung könnte grundsätzlich jeder Angestellte von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Findige Anbieter machen das beim "Jobrad" seit einigen Jahren vor.

Dazu schließt der Arbeitgeber einen Leasingvertrag über das gewünschte E-Fahrzeug ab und überlässt diesen dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Im Gegenzug reduziert sich das Bruttogehalt des Arbeitnehmers in Höhe der Leasingrate. Der Arbeitnehmer muss den gekürzten Betrag nicht versteuern, sondern stattdessen den Vorteil aus der Überlassung des E-Fahrzeugs. Attraktiv wird das Modell, weil dieser steuerpflichtige Sachbezug bei Elektroautos niedrig bewertet wird. Normalerweise müssen für die Privatnutzung eines Dienstwagens pro Monat pauschal 1 % sowie für Fahrten zur Arbeit pro Monat und Kilometer einfache Entfernung 0,03 % des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bei E-Fahrzeugen bemisst sich der Sachbezug dagegen nur nach 25 % des Bruttolistenpreises, vorausgesetzt dieser beträgt maximal 100.000 EUR. Ist der Bruttolistenpreis höher, kann zumindest noch ein Abschlag von 50 % vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass in der Regel der Betrag des Sachbezugs geringer ausfallen wird als die Leasingrate. Dadurch sinkt das Gesamtbruttogehalt; es fallen weniger Steuern und abhängig von der Höhe des Gehalts auch weniger Sozialabgaben an. Überschreitet der Arbeitnehmer die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung nicht, profitiert auch der Arbeitgeber, da er durch die Leasingrate effektiv nicht belastet ist, aber trotzdem Arbeitgeberbeiträge spart. Der Arbeitgeber muss allerdings die Umsatzsteuer im Auge behalten, die ebenfalls eine Rolle spielt.

Klingt also nach einer klassischen Win-win-Situation. In der Praxis zeigt sich jedoch: Ob sich das Modell lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Besonders vorteilhaft ist das Modell bei kurzen Arbeitswegen - bei längeren Pendelstrecken kann der Sachbezugswert unverhältnismäßig hoch ausfallen. Zu beachten ist außerdem, dass die Gehaltsumwandlung faktisch einer Entgeltminderung gleichkommt. Das kann Einfluss auf Leistungen haben, die an das Entgelt geknüpft sind. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bedeuten geringere Beiträge teilweise. auch geringere Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Rente oder Krankengeld). Außerdem sollte unbedingt vorab geklärt werden, was passiert, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, bevor der Leasingvertrag beendet ist.

Wesentlich ist zudem, dass die Leasinganbieter die Vorteile nicht schon einpreisen. Bei einem überteuerten Leasingvertrag gehen Steuervorteile schnell verloren. Gewinner ist dann allein der Leasinganbieter.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Die Krux mit der Drei-Objekt-Grenze

Kapitalgesellschaften unterliegen kraft Rechtsform der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Besteht der Zweck der Gesellschaft ausschließlich in der Verwaltung und Nutzung von eigenem Vermögen, ist der Gewerbeertrag auf Antrag des Unternehmens um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. "Erweiterte Kürzung"), sodass sich das sehr günstige Ergebnis einer Besteuerung nur mit Körperschaftsteuer einstellt.

Voraussetzung dieses Gestaltungsmodells ist es, dass das Grundstücksunternehmen den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung nicht überschreitet. Die Fruchtziehung aus der Nutzung der Grundstücke darf dazu gegenüber der Realisierung von Umschichtungsgewinnen nicht in den Hintergrund treten, wovon beim Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels – Veräußerung von drei Objekten innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb oder Errichtung – ausgegangen wird.

Der fünf Jahreszeitraum ist keine starre sondern lediglich eine indizielle Grenze. Der Bundesfinanzhof hat dazu ein Finanzgerichtsurteil (FG) zurückgewiesen. Das FG entschied in dem betroffenen Verfahren, dass die Veräußerung von mehr als drei Objekten (13 Objekte) im sechsten Jahr mangels Veräußerungen und Vorbereitungshandlungen im fünf Jahreszeitraum nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel führt und der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht.

Entscheidend ist neben den typisierten Indizien auch der Einzelsachverhalt. Das Finanzamt ist im Urteilsfall sowohl im Veranlagungs- als auch im Einspruchsverfahren von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen und hat die erweiterte Kürzung versagt. Um böse Überraschungen und Steuernachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich bei Veräußerungsabsicht, vorab genau zu prüfen und entsprechend zu gestalten.


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Die Rentner-GmbH bei Mergers & Acquisitions

Im Kontext von Mergers & Acquisitions (M&A) stehen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht nur vor bilanziellen und steuerlichen Herausforderungen, sondern oft auch vor der Frage, wie mit bestehenden Pensionszusagen umzugehen ist. Insbesondere bei einer M&A-Transaktionen kann die Übernahme von Pensionsverpflichtungen durch den Käufer problematisch sein, da diese die Bilanz belasten und die Attraktivität der Transaktion mindern. Eine etablierte Lösung ist die Auslagerung der Verpflichtungen auf eine sogenannte "Rentner-GmbH", die speziell gegründet wird, um Pensionsansprüche zu übernehmen.

Dazu wird die zu veräußernde oder zu verschmelzende GmbH vollständig und schuldrechtlich von der Pensionszusage befreit, wobei gleichzeitig ein steuerpflichtiger Lohnzufluss beim Gesellschafter (-Geschäftsführer) vermieden wird. Der Gesellschafter behält die volle Dispositionshoheit über das gesamte Versorgungskapital und kann dieses flexibel steuern. Die steuerlichen Regelungen sind zudem vorteilhaft: Die übernehmende Rentner-GmbH darf auf den entstehenden Übernahmefolgegewinn eine gewinnmindernde Rücklage bilden, was eine (nahezu) steuerneutrale Übernahme im Übertragungsjahr ermöglicht. Die übertragende Gesellschaft darf die Verluste dagegen sofort ansetzen. Dadurch entsteht ein Steuerstundungseffekt. Darüber hinaus lassen sich Aufwendungen aus der laufenden Verwaltung der Pensionsverpflichtungen über 14 Jahre mit der Auflösung der Rücklage verrechnen.

Die Übertragung von Pensionszusagen auf eine Rentner-GmbH birgt jedoch auch Risiken. Kleine Gestaltungsfehler können zu verdeckten Gewinnausschüttungen oder Nachversteuerungen führen. Zudem muss die GmbH dauerhaft ausreichend liquide sein, um die Zahlung der Pensionsleistungen sicherstellen zu können.

Im Ergebnis bietet die Rentner-GmbH im M&A-Kontext aber eine steuerlich effiziente und rechtlich abgesicherte Möglichkeit, Pensionszusagen auszulagern und Unternehmenstransaktionen für Käufer und Verkäufer deutlich attraktiver zu gestalten.


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Verhinderung von "Liebhaberei-Betrieben"

Gerade im Falle von Neugründungen resultieren Geschäftsideen oft aus privaten Interessen der Gründer. Stellt die subjektive Zuneigung zum Geschäftsfeld im Erfolgsfall kein Problem dar, kann sie bei einer erfolglosen Gründung schnell zum Streit mit dem Finanzamt führen. Spätestens nach einem Anlaufzeitraum von fünf Jahren, wird dieses die so genannte Einkunftserzielungsabsicht prüfen. Werden bis dahin lediglich Verluste erwirtschaftet und kann die ursprüngliche Absicht, nachhaltig Gewinne erzielen zu wollen, nicht durch den Steuerpflichtigen belegt werden, wird das Finanzamt die Tätigkeit regelmäßig als „Liebhaberei“ qualifizieren und die bisher festgestellten Verluste – rückwirkend – aberkennen. Konnten die Verluste zum Ausgleich anderer Einkünfte, z. B. auch die des Ehegatten genutzt werden, kommt es zu Steuernachzahlungen.

Um etwaigen Diskussionen mit der Finanzverwaltung vorzubeugen, hilft es, bereits ab Beginn der Tätigkeit insbesondere auf folgende Punkte zu achten:

  • Erstellung eines Businessplans
  • klare Abgrenzung zu privaten Aktivitäten bei Geschäftsideen in den Bereichen Sport, Hobby, Erholung und Freizeit
  • Dokumentation der getätigten Aufwendungen und Darlegung der betrieblichen Notwendigkeit (Der Anschein einer Verlagerung von privaten Kosten in den betrieblichen Bereich sollte unbedingt vermieden werden!)
  • Die Tätigkeit sollte in einem ernsthaften Umfang ausgeübt werden. Zwei Stunden am Wochenende neben einer Vollzeitstelle dürften regelmäßig nicht zur Anerkennung durch das Finanzamt führen.
  • Preise, Werbung (Homepage, Firmenschild u. a.) und Öffnungszeiten sollten „marktüblich“ sein.
  • Das Geschäftsmodell sollte fortlaufend auf die im Businessplan enthaltene Einnahme- und Gewinnprognose geprüft werden.
  • Stellt sich ein prognostizierter Totalüberschuss auch absehbar nicht ein, sollte die Tätigkeit rechtzeitig aufgegeben und die Unternehmung abgewickelt werden

Das Streitthema der „Liebhaberei“ ist nicht gesetzlich definiert und hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt. Die Berücksichtigung der vorgenannten (nicht abschließenden) Tipps, bietet jedoch eine gute Grundlage, um im Streitfall die steuerliche Nutzung von Verlusten abzusichern.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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